Allgemeine Geschäftsbedingungen der Briefodruck Fülle KG, Wünschendorf/Elster

AGB

§1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen daneben unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§3 Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Stillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Wünschendorf einschließlich normaler Verpackung.

§4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat uns der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Auftraggeber ist nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Höhe des Verzugsschadens ist begrenzt bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung Material). Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§6 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, sind wir berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen sowie bei Neukunden sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Anfallende Portokosten werden von uns mit einer separaten Portorechnung zwei Tage vor Postauflieferung fällig. Für uns besteht keine Pflicht zur Postauflieferung vor Zahlungseingang. Ein aufgrund von Mengen- oder Gewichtsänderungen von der Rechnung abweichendes Portoentgelt wird in einer Portoendabrechnung verrechnet.

§7 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die wir dem Auftraggeber gegen das Risiko auf solche Schäden gegeben haben. Liegen unserem Auftrag Lohnveredlungsarbeiten, d. h. Weiterverarbeitung von gestelltem Material sowie Adressier- und Kuvertierarbeiten zugrunde, können Schadenersatzansprüche nur im angemessenen Verhältnis zur Leistung, maximal bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages, geltend gemacht werden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Etwaige in unserem Rechnungsbetrag enthaltene oder anfallende Portokosten sind von der Haftungsberechnung ausgeschlossen.

§8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§9 Mängelrügen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse innerhalb einer Frist von einer Woche zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt sinngemäß für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten, sofern der beanstandeten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

§10 Haftung für übergebene Unterlagen

Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere, der Wiederverwendung dienende Gegenstände des Auftraggebers sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus von uns verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden von uns bis zum Auslieferungstermin mit eigenüblicher Sorgfalt verwahrt. Für Beschädigungen oder den Verlust dieser Gegenstände haften wir ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§11 Eigentum, Urheberrecht, Datenschutz

Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter aus Urheberrecht, gewerblichen Schutzrechten (z. B. Markenzeichen) verletzt werden. Gleiches gilt bei der Verletzung von Rechten jedweder Art aus den uns zur Weiterverarbeitung übergebenen Adressdaten. Wir bearbeiten die personenbezogenen Daten unserer Kunden nach schriftlich erteilten Weisungen gem. Art. 28 DSGVO. Soweit mit dem Auftraggeber für Folgeaufträge nichts anderes vereinbart ist, werden von uns zur Datenverarbeitung gespeicherte Adressdaten gelöscht. Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung uns überlassener Daten und verpflichten uns, diese nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn im Rahmen der Weisungen des Kunden.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen  – ist unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien gilt dann eine Regelung vereinbart, die dem Willen der Parteien nach dem Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen am nächsten kommt.

Stand: 09/2008